Samstag, 2. Januar 2010

Teil III

• Die Abschaffung der -> Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
• Eine gemeinsame -> Außenhandelspolitik;
• Ziel -> Europäischer Binnenmarkt, der durch Freizügigkeit und die Beseitigung von Hindernissen für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
• Ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt;
• Eine gemeinsame -> Agrarpolitik (->GAP) und Fischereipolitik;
• Eine gemeinsame -> Verkehrspolitik;
• Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
• Eine gemeinsame -> Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds (-> Europäischer Sozialfonds);
• Eine gemeinsame -> Umweltpolitik;
• Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der -> Industrie in der Gemeinschaft;
• Die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
• Die Förderung der Errichtung des Ausbaus für -> Transeuropäischer Netze;
• Die Mitwirkung an der Förderung einer qualitativ anspruchsvollen Bildung und Ausbildung sowie an der Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
• Die -> Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete;
• Maßnahmen in den Bereichen Energie, Verbraucherschutz, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.
Der Deutsche Bundestag hat das Vertragswerk zur Europäischen Union am 2.12.1992 ratifiziert. Dabei musste das Grundgesetz geändert werden. Ein neuer „Europa-Artikel“ (Artikel 23) wurde aufgenommen und die Europäische Union zum Staatsziel deklariert. Außerdem wurde die Mitspracherechte der Bundesländer an zukünftigen europäischen Gesetzen in die Verfassung aufgenommen und bedeutend erweitert. Der Bundesrat kann eine „Europa-Kammer“ bilden, deren Beschlüsse als die Beschlüsse des Bundesrates gelten (Artikel 52). Das kommunale Wahlrecht (Artikel 28) und die -> Europäische Zentralbank (EZU) (Artikel 88 EGV) wurde ins Grundgesetz aufgenommen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen