Freitag, 1. Januar 2010

1. Der Vertrag von Maastricht Teil II





Das Ergebnis der beiden Konferenzen war der Vertrag von Maastricht, der a 7.2.1992 in einer feierlichen Zeremonie von den Außen- und Finanzministern der 12  EG ,- Staaten unterzeichnet wurde. Die -> Präambel des Vertrags macht deutlich, dass mit dem Vertrag die Europäische Union nicht vollendet ist: „Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas da.“ Insgesamt umfasst das Vertragswerk 33 Erklärungen und 17 Protokolle. Nach der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente ist es am 1.11.1993 in Kraft getreten (wegen des zunächst ablehnenden Ergebnisses in ersten dänischen Referendum, der Verzögerung der Ratifizierung in Großbritannien sowie wegen der Anrufung des deutschen Bundesverfassungsgerichts musste der ursprüngliche Inkrafttretungstermin vom 1.1.1993 verschoben werden). Die EG nennt sich seitdem EU (Europäische Union).

Die wesentlichsten Inhalte sind:

(1)    Die Europäische Union stellt das Dach dar mit eigenen institutionellen Rahmen für „drei Säulen“:
·         Die Europäische Gemeinschaft (EU),
·         Die neue „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)“ als Weiterentwicklung für die -> Europäische politische Zusammenarbeit (EPZ) und
·         Die „Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres“;

(2)    Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU);

(3)    Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik;

(4)    Die Schaffung einer europäischen „Unionsbürgerschaft“ mit aktivem und passivem Wahlrecht zu Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament am Wohnort für jeden EU-Bürger;

(5)    Erweiterung der Entscheidungsrechte des Europäischen Parlaments;

(6)    Verstärkung  der Aktivität auf dem Gebiet der Sozialpolitik (-> Sozialcharta der EU, -> Europäischer Beschäftigungspakt);

(7)    Erweiterung der in gemeinsamen Organen zu behandelnden Politikbereiche; neben der Währungs- und Verteidigungspolitik auch um einen neuen Teil allgemeine Bildung (europäische Dimension im Unterrichtswesen), zum Gesundheits- und Verbraucherschutz, Visa- und Einwanderungspolitik sowie zur Kriminalitätsbekämpfung;

(8)    Mit dem -> Subsidiaritätsprinzip, das nun aufgenommen wurde, wird neben den geregelten Zuständigkeiten eine allgemeine Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedstaaten und EU vorgegeben;

(9)    Verstärkung der europäischen Entscheidungsebenen durch Gründung eines Regionalausschlusses, einer „Konferenz der Parlamente“ mit nationalen und europäischen Abgeordneten sowie einer Reihe neuer Ausschlüsse mit Vertretern der Regierungen der EU;

(10)Das Konzept der „abgestuften Integration“ wird zugelassen beim Übergang zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und im Bereich -> Umweltpolitik die Tätigkeit der EU umfasst seit Inkrafttreten des Vertragswerks:

Europäische Union (EU) Teil I

Ehemals -> EG (Europäische Gemeinschaft) – basiert auf den Vertragswerken -> Einheitliche Europäische Akte aus dem Jahr 1987 und dem vom Europäischen Rat bei seiner Tagung  vom 9. – 11.12.1991 in Maastricht verabredeten „Vertrag über die Europäische Union“ .
Bereits am 19.6.1983 hatten die Mitgliedstaaten in Stuttgart eine „Feierliche Deklaration zur Europäischen Union“ unterzeichnet und ihren Willen zur engeren Zusammenarbeit betont.
Beim Gipfeltreffen des Europäischen Rats in Rom am 15. 12. 1990 wurde eine Regierungskonferenz zur Europäischen Union eröffnet als Start der Arbeit von Regierungsbeauftragten, die am Ende zu Änderungen der -> Römische Verträge führte. Parallel dazu arbeitete eine Regierungskonferenz an der Verwirklichung der EWWU (->Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU)). Das Europäische Parlament hatte bereits am 14.2.1984 einen eigenen Vertragsentwurf für eine politische Union beschlossen und diesen Mitte 1990 konkretisiert. Diese Vorschläge waren Bestandteil der Arbeitsunterlagen der Regierungskonferenz.